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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

I-GRAPHX GmbH

Gutenbergstraße 31
21465 Reinbek
Deutschland


  • 1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich
  • 2. Beschaffenheitsangaben / Auskünfte und Beratungen, Unterlagen
  • 3. Abschluss und Inhalt der Lieferverträge
  • 4. Preise / Zahlung
  • 5. Lieferung und Gefahrübergang
  • 6. Eigentumsvorbehalt
  • 7. Gewährleistung / Haftung
  • 8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
  • 9. Schlussbestimmungen

1. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

1.1 Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von I-GRAPHX gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

1.2 Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit I-GRAPHX sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.


2. Beschaffenheitsangaben / Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

2.1 Technische Daten und Beschaffenheitsangaben über die Produkte von I-GRAPHX werden allein in den jeweiligen Produkt-Spezifikationen festgelegt.

2.2 Alle sonstigen Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von I-GRAPHX erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von I-GRAPHX. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Produkte von I-GRAPHX, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Produkte dar. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. 7 (Gewährleistung / Haftung) Anwendung.

2.3 Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die I-GRAPHX dem Kunden im Zusammenhang mit seinen Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum von I-GRAPHX. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen I-GRAPHX die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von I-GRAPHX die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.


3. Abschluss und Inhalt der Lieferverträge

3.1 Die Angebote von I-GRAPHX sind stets freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst zustande, wenn I-GRAPHX die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt oder die Auslieferung ohne gesonderte Bestätigung vornimmt. Für den Inhalt des Liefervertrages ist die Auftragsbestätigung von I-GRAPHX maßgebend, bei Auslieferung ohne gesonderte Auftragsbestätigung gilt der Lieferschein von I-GRAPHX als Auftragsbestätigung.

3.2 Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Produkte von I-GRAPHX bestimmt sich ausschließlich nach den jeweiligen Produkt-Spezifikationen von I-GRAPHX. Alle sonstigen Angaben über die Produkte von I-GRAPHX, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von I-GRAPHX enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben, geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Spezifikationen des Kunden ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch I-GRAPHX oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.3 Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Produkte von I-GRAPHX müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.


4. Preise / Zahlung

4.1 Die Preise von I-GRAPHX verstehen sich inklusive Standardverpackung und zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer.

4.2 Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichen des schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei der Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.

4.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Forderungen von I-GRAPHX um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von I-GRAPHX schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.4 Der Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Für Neukunden (Erstbestellung) innerhalb der EU, akzeptiert I-GRAPHX nur Bezahlungen per Vorkasse (Überweisung). Bestellungen aus Ländern außerhalb der EU akzeptiert I-GRAPHX nur Bezahlungen per Akkreditiv (Letter of Credit) oder Vorkasse (Überweisung).

4.5 Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet I-GRAPHX Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europaeischen Zentralbank p.a., es sei denn, dass ein höherer oder niedrigerer Schaden nachgewiesen wird. I-GRAPHX behält sich die Berechnung von Bearbeitungsgebühren vor.

4.6 Die Forderungen von I-GRAPHX werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden kann I-GRAPHX die sofortige Zahlung ihrer Gesamtforderung - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn I-GRAPHX Umstände bekannt werden, die zu begründeten und er-heblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, I-GRAPHX jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist I-GRAPHX auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

4.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag ohne schriftliche Zustimmung von I-GRAPHX an Dritte abzutreten.


5. Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet I-GRAPHX für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. 7. (Gewährleistung / Haftung). Der nach Ziff. 7 von I-GRAPHX zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5% des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5% des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung.

5.2 Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Nichtlieferung, nicht richtiger oder verspäteter Lieferung des Lieferanten von I-GRAPHX, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von I-GRAPHX zu vertreten sind, kann I-GRAPHX die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht I-GRAPHX das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen I-GRAPHX zu. Der Kunde ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.

5.3 I-GRAPHX ist zu Teillieferungen berechtigt.

5.4 Sämtliche Verkäufe verstehen sich ab Werk Reinbek. Versand und Transport erfolgen stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht in dem Fall, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu I-GRAPHX gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von I-GRAPHX verlassen hat, soweit nicht Ziff. 5.5 eingreift.

5.5 Verweigert der Kunde die Annahme der Produkte, oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. I-GRAPHX ist berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem kann I-GRAPHX dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.


6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum von I-GRAPHX (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.

6.2 Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für I-GRAPHX als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne I-GRAPHX zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht I-GRAPHX das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.3 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf I-GRAPHX übergeht und der Kunde die Sache für I-GRAPHX unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gemäß Ziff. 6.1.

6.4 Der Kunde hat die Vorbehaltsware für I-GRAPHX zu verwahren. Auf Verlangen ist I-GRAPHX jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von I-GRAPHX durch Dritte muss der Kunde I-GRAPHX unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es I-GRAPHX ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.

6.5 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von I-GRAPHX gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Ziff. 6.6 bis 6.8 auf I-GRAPHX übergehen.

6.6 Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an I-GRAPHX ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit von I-GRAPHX für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Kunde nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von I-GRAPHX berechtigt.

6.7 Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von I-GRAPHX gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von I-GRAPHX zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen I-GRAPHX Miteigentum gemäß Ziff. 6.2 bzw. 6.3 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

6.8 Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an I-GRAPHX ab.

6.9 Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gemäß Ziff. 6.5 bis 6.7 einzuziehen.

6.10 Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit I-GRAPHX nicht oder werden I-GRAPHX Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so

- kann I-GRAPHX die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen;

- kann I-GRAPHX von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und I-GRAPHX kann die Vorbehaltsware herausverlangen. I-GRAPHX ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet I-GRAPHX dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt I-GRAPHX ihm aus;

- hat der Kunde I-GRAPHX auf Verlangen die Namen der Schuldner der an I-GRAPHX abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit I-GRAPHX die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle I-GRAPHX aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind I-GRAPHX jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von I-GRAPHX gegen den Kunden fällig sind;

- ist I-GRAPHX berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.

6.11 Übersteigt der Wert der I-GRAPHX zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist I-GRAPHX auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.


7. Gewährleistung / Haftung

7.1 Der Kunde hat unverzüglich nach Eintreffen der gelieferten Produkte am Bestimmungsort die in der jeweiligen Produkt-Spezifikation festgelegte, spezielle Eingangskontrolle für jedes einzelne Produkt durchzuführen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen zehn (10) Kalendertagen nach Eingang der Produkte am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Eingangskontrolle nicht erkennbar war, binnen zehn (10) Kalendertagen nach seiner Entdeckung schriftlich mit genauer Beschreibung des Mangels bei I-GRAPHX eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an I-GRAPHX zu richten.

7.2 Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.

7.3 Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet I-GRAPHX nach ihrer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

7.4 Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.

7.5 Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Gewährleistung für die Produkte von I-GRAPHX. Insbesondere haftet I-GRAPHX für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. 7.6 bis 7.8.

7.6 Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, u.a. Verzug, mangelhafter Lieferung, Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung, Produkthaftpflicht (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz), haftet I-GRAPHX nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird; in diesem Fall haftet I-GRAPHX nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von I-GRAPHX für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.

7.7 In jedem Fall ist die Haftung von I-GRAPHX beschränkt auf EUR 250.000,00 je Schadensfall, maximal jedoch insgesamt auf EUR 1.000.000,00 pro Kalenderjahr.

7.8 Für den Fall, dass der Kunde und I-GRAPHX im Rahmen der Produkthaftung Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch haften und Ansprüche ausschließlich gegen I-GRAPHX geltend gemacht werden, ist der Kunde verpflichtet, I-GRAPHX auf erstes Anfordern entsprechend den auf ihn entfallenden Haftungsanteil von den geltend gemachten An-sprüchen freizustellen.

7.9 Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Produkte an den Kunden. Dies gilt nicht, wenn I-GRAPHX Arglist vorwerfbar ist.

7.10 Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von I-GRAPHX.


8. Anwendbares Recht / Gerichtsstand

8.1 Die Beziehungen zwischen I-GRAPHX und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung.

8.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach Wahl von I-GRAPHX Luebeck oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Luebeck. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.


9. Schlussbestimmungen

9.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für Neben- und Zusatzabreden.

9.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird durch die Unwirksamkeit dieser Bestimmung die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtsgültige Bestimmung zu ersetzen, die in wirtschaftlicher Hinsicht dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Regelungszweck so nahe kommt, als es rechtlich nur zulässig ist. Gleiches gilt für etwaige Lücken dieses Vertrages.

9.3 Diese Bestimmungen wurden in Deutsch und Englisch erstellt. Bei Differenzen hat die deutsche Version Vorrang.